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Seit 1987 bedienen wir eine zufriedene Kundschaft mit neuen Garten- und Motorgeräten, Zubehör, Occasionen, Wartung und Reparatur.
Für unsere Fachkompetenz und Zuverlässigkeit sind wir in der Region bekannt. Unserem Team liegen die persönliche Beratung und Kundennähe sehr am Herzen.
Paul Forrer Gartentrends Frühling
Gültig vom 01.03.2025 - 31.07.2025



Neu ab 01.04.2024
VZV Art. 72 Abs. 1 Bst. m (neu): Arbeitskarren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h dürfen neu ohne Kontrollschild und Fahrzeugausweis verkehren. Nebst Hubarbeitsbühnen können beispielsweise auch Kleinbagger oder Aufsitzgeräte wie Rasenmäher, Bodenreiniger oder Markiermaschinen unter diese Regelung fallen. Erkennbar sind die Fahrzeuge am entsprechenden Höchstgeschwindigkeitszeichen. Obwohl diese Fahrzeuge nicht immatrikuliert werden, muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (Art. 63 SVG4, Art. 1 und 32 Abs. 1 Bst. b VVV5). Hinweis: Als Arbeitskarren (Art. 13 Abs. 3 Bst. b VTS) eingeteilt werden können Motorkarren (vergl. Art. 25 Abs. 2 Bst. d SVG), die speziell zur Verrichtung von Arbeiten gebaut sind und deren Nutzlast stark beschränkt ist.